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Eigenverwaltung B.N.R. St. Veit

Die Eigenverwaltung bürgerlicher Nutzungsrechte St. Veit in der Gemeinde Sexten verwaltet den Gemeinschafsbesitz der Fraktion St. Veit. Sinn und Zweck der Eigenverwaltung ist es die Bewirtschaftung und Mehrung des eigenen Besitzes..

Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzungsgüter (umgangssprachlich auch oft Fraktionen genannt) sind Körperschaften, welche die Gemeinnutzungsgüter der jeweiligen Ortschaften verwalten. Die Entstehung vieler dieser Körperschaften reicht weit bis in das Mittelalter zurück und ist eng mit der geschichtlichen Entwicklung Südtirols verbunden.

Die Fraktion St. Veit umfasst insgesamt 30 Gast- und Hotelbetriebe, 180 Wohnhäuser und 10 Bauernhöfe. Die Gemeinde Sexten zählte am 31.12.2022 insgesamt 1829 Einwohner, wovon 723 in der Fraktion St. Veit ansässig sind.

Das Grundeigentum der Eigenverwaltung B.N.R. St. Veit ist im Grundbuchsamt unter der Einlagezahl 112/II der Katastralgemeinde von Sexten eingetragen und umfasst, laut geltendem Waldwirtschaftsplan, eine Gesamtfläche von 899,66 ha., welche wie folgt aufgeteilt ist:
- Holzbodenfläche 234,42 ha. (von Waldbäumen und Waldsträuchern bewachsen);
- Unproduktive Fläche 255,65 ha (Felsen, Geröllhalden, Infrastrukturen);
- Nichtwaldfläche 409,59 ha. (besteht fast ausschließlich aus Latschenbeständen).

Der waldbauliche Hiebsatz für die Planperiode 2019 – 2028 beträgt insgesamt 2.400 Vfm Derbholz. Pro Jahr können somit 240 Vfm genutzt werden. Die Haupteinnahmen der Fraktion St. Veit sind Pacht und Mietzinse sowie Einnahmen aus Holzschlägerungen. Mit genannten Einnahmen werden die ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben sowie verschiedene gewährte Beiträge gedeckt. Die Frakiton St. Veit besitzt zahlreiche Grundstücke in strategischer Lage, die teils an private und gewerbliche Betreiber verpachtet sind. Weiteres werden immer wieder kleinere Grundflächen, an Nutzungsberechtigte, als Zubehörflächen zu ihren Wohnhäusern, verkauft. Ansuchen für den Verkauf von Grundflächen an nichtansässigen Personen, welche für die Errichtung bzw. Erweiterung von Zweitwohnungen benötigt werden, werden wegen „Ausverkauf der Heimat“ nicht genehmigt. Die Einnahmen von Grundverkäufen werden für größere Investitionen und für den Ankauf von Waldflächen, verwendet.

Im Jahre 2022 ist von der Fraktion St. Veit in der Örtlichkeit Waldheim ein Naturteich errichtet worden. Das Ausmaß der Wasserfläche mit Ufergürtel beträgt 360 m² mit einer Wasseroberfläche von ca. 160m². Früher war am heutigen Standort des Teiches ein Feuchtgebiet mit Weiher, der mittlerweile verlandet war. Mit dem Überwasser des Naturteiches wird gleichzeitig auch das Regenwasser, welches sich bei starken Regenfällen und im Frühjahr durch die Schneeschmelze ansammelt, in den Sextnerbach abgeleitet werden.

Durch abwechslungsreiche Teichprofil- und Ufergestaltung und Einbringung von örtlichen Materialien (Steine, Schotter, Sand und Rundholz, sowie spezieller Wasser- und Uferpflanzen werden neue Lebens- und Rückzugsräume für bedrohte Tierarten (Insekten, Amphibien, Vögel u.a.m.) geschaffen. Dadurch erfährt das Gebiet auch eine erhebliche ökologische Aufwertung und eine Steigerung der Biodiversität.

Die primäre Rechtsquelle im Bereich der Verwaltung der Gemeinnutzgüter in Südtirol stellt das Landesgesetz vom 12. Juni 1980 Nr. 16 dar. Für alles was nicht durch dieses Landesgesetz geregelt wird, verweist dasselbe Gesetz im Artikel 9quater auf die staatlichen Bestimmungen (Gesetz vom 16. Juni 1927, Nr. 1766 und das königliche Dekret vom 26. Februar 1928, Nr. 332) sowie auf die geltende Gemeinde- und Wahlordnung. Grundsätzlich wird bei den Gemeinnutzungsgütern gemäß Artikel 11 des Staatsgesetzes Nr. 1766/1927 zwischen der Kategorie a) Wald und Weide und der Kategorie b) landwirtschaftlich intensiv nutzbare Flächen unterschieden, d.h. es handelt sich um zumeist um Wälder, Weiden und Almen. Die Besonderheit dieser Gemeinnutzungsgüter liegt darin, dass diese Güter Gemeinschaftseigentum der Nutzungsberechtigten (das sind zumindest seit 4 Jahren in der Ortschaft ansässige Bürger) in den jeweiligen Ortschaften bilden. Die Nutzungsberechtigten können somit bestimmte Rechte auf den Gemeinnutzgütern ausüben. Dabei handelt es sich zumeist um Weide-, Holzbezugs-, und Fischereirechte. Das Aufsichtsamt der Abteilung Örtlich Körperschaften und das Amt für bäuerliches Eigentum der Abteilung Landwirtschaft sind die Ansprechpartner für die Verwaltungen bürgerlicher Nutzungsgüter. Das Aufsichtsamt beschäftigt sich vorwiegend mit der Aufsicht und Beratung der jeweiligen Körperschaften sowie der Rechtmäßigkeitskontrolle, das Amt für bäuerliches Eigentum hingegen kümmert sich um die Freischreibungen bzw. das positive Gutachten, die Wahlen des Komitees und die Holzbezugsrechte.